{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:30", "Checksum": "ae51359d50d1eaf67f888d3259eb8434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1\nRegeste:\nAnordnung einer stationären Beobachtung. \n\n4.9\nAm 21. September 2024 soll der Beschwerdeführer schliesslich bei einem weiteren Vorfall mitbeteiligt\ngewesen sein. Eine Gruppe Jugendlicher – darunter der Beschwerdeführer – soll einen Geschädigten\nvia Chat nach B.___ gelockt und diesen anschliessend u.a. gezwungen haben, Geld herauszugeben bzw.\nan Bancomaten Geld abzuheben. Danach sollen die Jugendlichen den Geschädigten gezwungen haben,\nmit ihnen im Fahrzeug des Geschädigten zunächst nach C.___ und anschliessend in ein Einkaufszentrum im Kanton Zürich zu fahren. Dort angekommen, seien dem Geschädigten die Fahrzeugschlüssel\nabgenommen worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Jugendlichen ins Einkaufszentrum shoppen gehen würden. Der Geschädigte habe die Abwesenheit der Jugendlichen genutzt, um die Polizei\nzu informieren. Die Jugendlichen – darunter der Beschwerdeführer – konnten daraufhin von der Kantonspolizei Zürich verhaftet werden. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich, See/Oberland, eröffnete gestützt auf diesen Sachverhalt ein Strafverfahren (Dossier-Nr. STR/2024/20009723), welches sie\nmit Verfügung vom 23. September 2024 an den Kanton Uri abtrat. Infolgedessen eröffnete die hiesige\nJugendanwaltschaft mit Verfügung vom 23. September 2024 eine Strafuntersuchung 2024/082/JI\n\n9\ngegen den Beschwerdeführer wegen Raub. Im Rahmen des im Kanton Zürich eröffneten Strafverfahrens befand sich der Beschwerdeführer vom 21. bis 26. September 2024 in Untersuchungshaft.\n\n4.10\nMit Kurzbericht vom 14. Oktober 2024 nahm der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin zum Verlauf\nStellung. Mit dem Beschwerdeführer hätten ab Januar 2024 im Rahmen des Abklärungsprozesses\n(vgl. E. 4.1 ff. hievor) regelmässig Abklärungs- und später Begleittermine stattgefunden. Anfangs sei\nder Beschwerdeführer widerwillig, später motivierter zu den Terminen erschienen. Der Beschwerdeführer habe sich häufig beziehungsfähig gezeigt, es sei jedoch oft schwierig gewesen herauszufinden,\nwas vom Erzählten stimmig war und was nicht. Der Lehrer habe Fortschritte bestätigt. Der Beschwerdeführer sei motiviert ins zweite Oberstufenschuljahr eingestiegen und schien sich von negativen Kollegenkreisen distanzieren zu können. Die Mutter habe aber immer wieder von Vorkommnissen mit\nKontakten zu älteren Jugendlichen und Kollegen erzählt, die schlechten Einfluss auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätten, was dieser jeweils als Übertreibung bezeichnet habe. Der Name des aktuellen\nMittäters (vgl. E. 4.9 hievor) sei hie und da im gleichen Atemzug mit dem Beschwerdeführer genannt\nworden. Überraschender Höhepunkt seien die zwei Delikte vom 19. September 2024 (Körperverletzung, ev. Raub) und 21. September 2024 (Raub) gewesen, bei denen der Beschwerdeführer mutmasslich beteiligt gewesen sei. Während und nach der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers hätten\ndie Mutter und die Schwester von Cannabiskonsum des Beschwerdeführers berichtet. Deswegen habe\ner auch Schulden. In der bisherigen Abklärung sei der Cannabiskonsum vom Beschwerdeführer gegen\naussen verheimlicht worden; auf Nachfrage im Rahmen der Abklärung sei jeglicher Konsum verneint\nworden. Der Beschwerdeführer habe seit dem Sommer 2024 ein Bild vermittelt, das eine positive Entwicklung habe vermuten lassen. Es sei aber immer schwierig gewesen, zwischen stimmigen und unstimmigen Erzählungen unterscheiden zu können. Der Beschwerdeführer sei schwer einzuschätzen.\nWas in ihm drin wirklich vorgeht und welche Gefühle ihn bewegen, zeige er nur ungerne und wenn,\ndann dramatisch mit Weinen oder laut werden. Er verstehe es sehr gut, ein Bild zu vermitteln und\naufrecht zu erhalten, das er von sich zeigen bzw. das er leben möchte. Er selbst sei ehrgeizig, habe\nhohe Ziele und wolle diese auch erreichen. Er könne sich aber schlecht von seinen Kollegen abgrenzen\noder von seinen Impulsen, wodurch das Risiko für erneute Delikte erhöht werde. Zuhause finde eine\nRollenumkehr statt, in welcher der Beschwerdeführer meine, der starke Mann im Haus sein zu müssen.\nDie Mutter sei stark überfordert und für jede Hilfe dankbar, die dem Beschwerdeführer einen Rahmen\nbiete, in dem er sich positiv entwickeln könne. Dem Beschwerdeführer selbst fehle die Schwester, welche ihm früher in schwierigen Situationen Ratschläge erteilt habe und der er seine Gefühle habe mitteilen können. Bedingt durch die schwere Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers und der letzten\nVorkommnisse, zusammen mit den neuen Erkenntnissen betreffend Cannabiskonsum sowie der massiven Überforderung der Mutter sei eine stationäre Abklärung des Beschwerdeführers auf der\n10\nBeobachtungsstation des Jugenddorfes Knutwil zu empfehlen mit der Möglichkeit, wenn möglich und\nsinnvoll, danach wieder in die Regelklasse eintreten zu können. Die Abklärung solle aufzeigen, wie hoch\ndas Rückfallrisiko für Taten gegen Leib und Leben sei und was der Beschwerdeführer neben der persönlichen Betreuung für seine Zukunft brauche. Hierfür eine schlüssige Antwort zu erhalten sei bedingt\ndurch die schwere Einschätzbarkeit im ambulanten Rahmen nur schwierig umzusetzen.\n\n"}