{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. 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Das Auffassungsvermögen\ndes Beschwerdeführers sei bald erschöpft und alltägliche Unterrichtseinheiten würden bald als «zu\nviel», «zu schwierig» und «zu schnell» erlebt. Auffallend seien die vielen halbtägigen Absenzen. Die\nZusammenarbeit mit der Mutter werde wegen der Sprachbarriere als schwierig beschrieben. Der Vater\nsei schulisch nicht präsent.\n\n7\n4.4\nGemäss Abklärungsbericht 2024 habe der Beschwerdeführer auf die Frage zu seiner Person angegeben, er sei nett und hilfreich (recte wohl: hilfsbereit) und zu Beginn aber eigentlich eher zurückhaltend.\nSein bester (namentlich genannter, Anmerkung des Gerichts) Kollege sei da anders. Der rede von Beginn weg sehr viel. Bei Problemen gehe der Beschwerdeführer zur Grossmutter (väterlicherseits, Anmerkung des Gerichts). Mit dem Grossvater (väterlicherseits, Anmerkung des Gerichts) gehe er hie und\nda in die Moschee. Der Beschwerdeführer sei in den Abklärungsgesprächen offen gewesen und habe\nausführlich erzählt. Die Erzählungen seien jedoch nicht immer übereinstimmend mit den Wahrnehmungen aussenstehender Personen bzw. den Fakten gewesen.\n\n4.5\nIn der Risikoeinschätzung kommt der Abklärungsbericht 2024 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer\npositiv wahrgenommen werden möchte und er auch wisse, was es dazu benötige. Er umgebe sich aber\nmit Kollegen und Freunden, mit denen immer etwas los sei (sensation seeking). So komme es oft zu\nSituationen, in denen er die Konsequenzen nicht abzuschätzen vermöge und bei denen es zu Schäden\noder strafbaren Handlungen komme. Das besorge die Mutter, die den Beschwerdeführer immer mehr\nkontrollieren wolle und seine Freiheiten einschränke, was wiederum beim Beschwerdeführer Widerstand hervorrufe. Hinzu kämen grösste Loyalitätskonflikte, ausgelöst durch die konflikthafte Beziehung\nzwischen seinen Eltern und zu den Grosseltern. Der Beschwerdeführer möchte eigentlich Kontakt zu\nallen. Er wisse aber genau, dass seine Mutter Bedenken gegenüber der Vaterfamilie habe und umgekehrt. Der Beschwerdeführer wolle gross und stark sein und könne seine Probleme niemanden anvertrauen. Die Mutter gebe sich zwar grosse Mühe, ihre zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters gross\nzu ziehen. Sie sei aber mangels Sprach- und Kulturkenntnissen nur beschränkt in der Lage, sie bei auftretenden Problemen adäquat zu unterstützen. Dazu komme eine grosse gegenseitige «Geheimniskultur» im Sinne von «sagen sie ihm/ihr nichts, wenn er/sie es nicht von sich aus anspricht». Symbolhaft\ndafür stehe der Suizidversuch der Tochter von Ende April, welcher sehr überraschend gekommen sei\nund zu einem Klinikaufenthalt geführt habe. Dieser Vorfall habe den Beschwerdeführer sehr mitgenommen. Auch hier habe der Beschwerdeführer keinen Ansprechpartner gehabt, um seine Gefühle\ndeponieren und einordnen zu können. Er habe seiner Schwester versprochen, mit niemandem darüber\nzu sprechen, was ihn in ein grosses Dilemma geführt habe, als er im Abklärungsgespräch hätte erzählen\nsollen, was los sei. Der Beschwerdeführer habe prinzipiell prosoziale Einstellungen und wisse, was richtig und was falsch sei. Er werde aber zerrieben zwischen den unterschiedlichen Erwartungshaltungen\nseitens der Familie und Schule, denen er immer wieder nicht genügen könne. Auch seine Biographie\nmit den Gewalterlebnissen seiner Mutter gegenüber habe er wohl nicht verarbeiten können.\n\n4.6\n\n8\nAbschliessend wird im Abklärungsbericht 2024 empfohlen, dass eine bedingte/teilbedingte Strafe nach\nArt. 35 JStG verbunden mit einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG, welche durch den Sozialdienst der Beschwerdegegnerin übernommen werden könne, anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer\nsei sowohl in seiner schulischen wie emotionalen Entwicklung stark gefährdet und benötige eine Person, mit der er über Dinge sprechen könne, die ihn bewegen würden. Ebenso benötige der Beschwerdeführer Unterstützung, um den schulischen Anforderungen gerecht werden zu können.\n\n4.7\nGestützt auf den Abklärungsbericht 2024 erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 einen Strafbefehl. Darin sprach sie gegenüber dem Beschwerdeführer für die seit November 2023 untersuchten Delikte (vgl. E. 4.1 hievor) eine teilbedingte Strafe in Form der persönlichen Leistung aus\nund ordnete als Schutzmassnahme eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG an.\n\n4.8\nAm 19. September 2024 soll der Beschwerdeführer in einen weiteren Vorfall in B.____ verwickelt gewesen sein. Ein Geschädigter sei durch zwei Jugendliche über einen Chat angelockt und von einer\nGruppe von vier Jugendlichen – darunter der Beschwerdeführer – in Empfang genommen worden,\nwobei es zu einem körperlichen Angriff mit Baseballschlägern und einer Soft-Gun gegen den Geschädigten gekommen sein soll. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu das Verfahren 2024/077/JI am 23. September 2024 betreffend Körperverletzung, eröffnet. Der Polizeirapport zu diesem Vorfall steht offenbar noch aus.\n\n"}