{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. 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Aufgrund der neuen Erkenntnisse und der schweren Einschätzbarkeit des\nBeschwerdeführers werde für die vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse eine stationäre\nBeobachtung angeordnet. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus\n(act. 3.2 S. 6 Ziff. 12), seien die Abklärungen nicht im ambulanten Rahmen möglich, brauche es ein\nstationäres Setting, wobei der Beschwerdeführer in einer offenen Institution und nicht einem geschlossenen Setting sei (act. 3.2 S. 9 Ziff. 17). Es gehe vorliegend nicht nur darum, ein klares Bild zu erhalten,\nwie Familie, Erziehung, Schule, Freizeitgestaltung und Beruf ausgestaltet seien, sondern auch darum\nzu klären, ob bisher nicht beachtete psychische oder andere allenfalls übersehene Komponenten vorliegen würden. Zudem brauche es Hinweise für die Zukunft; brauche es etwa eine Abänderung der\nMassnahme (act. 3.2 S. 8 Ziff. 15)? Der Beschwerdeführer befinde sich in der Beobachtungsstation im\nJugenddorf Bad Knutwil. Dies sei eine spezifische, auf die Abklärung spezialisierte sozialpädagogisch\neng betreute Gruppe mit 8 Plätzen. Der Auftrag beinhalte das Abklären und Beurteilen der kognitiven,\nemotionalen und körperlichen Entwicklung des Jugendlichen sowie der Ressourcen der Familie. Zudem\nwürden die schulischen und beruflichen Perspektiven sowie die Notwendigkeit von pädagogischen und\ntherapeutischen Massnahmen im stationären und ambulanten Rahmen abgeklärt. Das Programm umfasse das Arbeitstraining im Atelier, den individuellen Schulunterricht in einer Kleinstklasse mit maximal 3 Schülern, interne und externe Schnupper- und Arbeitseinsätze, den Besuch des Berufsinformationszentrums und der Berufsberatung. Es werde auf regelmässige Eltern- und Familiengespräche in\neinem professionellen Rahmen wert gelegt. Zudem werde extern ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Konzept sei systemorientiert und nach dem gruppenzentrierten Modell ausgerichtet. Die aktive Auseinandersetzung und der konstruktive Umgang mit Krisen gehöre dazu. Eine Absprache mit der Oberstufe B.___ betreffend Schulstoff sei vorgesehen. Der Hauptfokus (auch in B.___) liege in der zweiten Oberstufe in der Berufsfindung. Die Aufteilung der Woche\nim Jugenddorf sei je ein Drittel «Schule», «Atelier» und «Berufsfindung/Arbeit» (act. 3.2 S. 7 Ziff. 14).\n\n4. Sachverhalt und Beweise\n4.1\n\n6\nDen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2023 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat gegen ihn am 13. November 2023 und 29. November 2023 ein Jugendstrafverfahren wegen Ladendiebstahl, Reisen ohne Fahrausweis, Erschleichen\neiner Leistung sowie Urkundenfälschung eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens klärte der Sozialdienst\nder Beschwerdegegnerin die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ab. Im Abklärungsbericht des Sozialdienstes vom Juni 2024 (nachfolgend: «Abklärungsbericht 2024») wurden die Themen\n«Familie/Beziehungen», «Schule», «Person» sowie «Risikoeinschätzung» mit «Risiko- und Schutzfaktoren» behandelt. Darüber hinaus enthält der Bericht auch Empfehlungen für den Beschwerdeführer.\n\n4.2\nZu den familiären Verhältnissen wurde im Abklärungsbericht 2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und der Schwester zusammenwohne. Die Eltern seien geschieden. Die Scheidung und die vorherige Zeit sei konfliktbehaftet und von psychischer wie auch physischer Gewalt durch\nden Ehemann geprägt gewesen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Mutter sei ambivalent. Einerseits erzähle der Beschwerdeführer, sie sei die beste Mutter der Welt. Auch helfe der Beschwerdeführer zur Entlastung der Mutter im Alltag (Kochen, Aufräumen etc.). Andererseits werde der Beschwerdeführer der Mutter gegenüber laut, wenn sie ihn einschränken wolle und markiere den Mann\nim Haus. Auch halte es der Beschwerdeführer nicht so genau mit der Wahrheit. Das Verhältnis zur\nSchwester sei gut; sie sei eine wichtige Bezugsperson. Der Kontakt zum Vater beschränke sich auf das\nNötigste; in erzieherischen Belangen sei er nicht präsent. Die Mutter erwecke einen sehr besorgten\nEindruck. Sie mache sich grosse Sorgen um den Beschwerdeführer, der immer wieder als Mitläufer in\nDinge verwickelt werde, die ihm Probleme einbrocken würden bzw. für die die Mutter bezahlen müsse.\nSo auch immer wieder mit seinem (namentlich genannten, Anmerkung des Gerichts) ehemaligen besten Freund und aktuellen Schulkollegen.\n\n"}