{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:30", "Checksum": "ae51359d50d1eaf67f888d3259eb8434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1\nRegeste:\nAnordnung einer stationären Beobachtung. \n\n3. Vorbringen der Parteien\n3.1\nDie Beschwerdegegnerin hat mit angefochtener Verfügung für den Beschwerdeführer eine stationäre\nBeobachtung angeordnet. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend (act. 2.1 S. 9\nZiff. 23 ff.), seine Persönlichkeit sei der Beschwerdegegnerin bereits umfassend bekannt. Insbesondere\nsei die Beschwerdegegnerin umfassend über Familie, Erziehung, Schule und Beruf des Beschwerdeführers informiert. Es bestehe bereits eine Massnahme der persönlichen Betreuung durch den Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin. Die Situation werde durch den Sozialarbeiter weiterhin beobachtet\nund festgestellt. Es sei überdies nicht ersichtlich, inwiefern die Unterbringung im Jugenddorf Bad Knutwil den Zweck verfolge, die persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers mit (Schwerst-)Arbeit u.a. im\nLackierwerk bzw. der Betriebswartung sowie kurzzeitigen Schul- und Atelieraufenthalten gefüllt sei.\nZeit für persönliche Gespräche, Delikts- oder Vergangenheitsaufarbeitung oder therapeutische Sitzungen bzw. persönliche (Kennenlern-)Gespräche seien nicht eingeplant und würden nicht stattfinden.\nDer Beschwerdeführer sei auch mit weiteren Jugendlichen, die nicht zur Beobachtung im Jugenddorf\nseien, eingeteilt. Der Aufenthalt im Jugenddorf gleiche mehr einer (vorsorglichen) Unterbringung als\neiner stationären Beobachtung. Die verfügte Massnahme sei zum von ihr angestrebten Zweck der Erörterung der persönlichen Verhältnisse ungeeignet. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Abschluss\nseiner Schulbildung und bei der Lehrstellensuche. Aus diesem immanent wichtigen Lebensabschnitt\nsei der Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen herausgerissen worden. Er könne folglich\nseine Schulbildung nicht in ausreichendem Masse fortführen und könne auch keine Lehrstelle finden,\nmit welcher er seine Zukunft nach dem Schulabschluss fortsetzen könnte. Der schulische Teil sei gemäss eingereichten Unterlagen auf einem Minimum gehalten und alle Jugendlichen verschiedenen Alters würden gemeinsam unterrichtet. Das Schulniveau werde dabei dem Wissensstand des Beschwerdeführers nicht angepasst. Es würden scheinbar simple Mathestunden erfolgen, welche nicht stufengerecht seien. Nicht nur verpasse er so für ihn wichtigen Schulstoff, es bestehe auch das Risiko, dass\ner den Anschluss an die von ihm nach den Sommerferien erzielten Schulerfolge vollends verpasse.\nAuch werde der Beschwerdeführer im Jugenddorf nicht in der Lehrstellensuche gefördert bzw. stünden ihm keine Möglichkeiten zur Verfügung, diese voranzutreiben. Mit der Unterbringung im Jugenddorf werde damit die Zukunfts(-planung) des Beschwerdeführers akut gefährdet. Die Massnahme sei\ndeshalb auch im engeren Sinn unverhältnismässig.\n\n"}