{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:30", "Checksum": "ae51359d50d1eaf67f888d3259eb8434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1\nRegeste:\nAnordnung einer stationären Beobachtung. \n\n 3\nDas JStG ist dem Grundsatz des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen verpflichtet (vgl. Art. 2\nAbs. 1). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Hat der Jugendliche eine mit\nStrafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat\n(Art. 10 Abs. 1 JStG). Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde\nzusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 erster Satz\nJStG).\n\n2.2\nSoweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG). Bei den Abklärungsmassnahmen\ngemäss Art. 9 Abs. 1 JStG geht es in erster Linie darum, sich ein klares Bild über die persönlichen\nVerhältnisse des Jugendlichen zu verschaffen, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule, Freizeitgestaltung und Beruf (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 4 zu\nArt. 9 JStG). Eine ausführliche Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ist nicht notwendigerweise in jedem Fall vorzunehmen, sondern nur dann, wenn sie für den Sanktionenentscheid\nerforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 9 JStG).\nDies ist Ausdruck des im Jugendstrafprozess allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.\nArt. 4 Abs. 3 JStPO). Eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist etwa dann nicht erforderlich,\nwenn die notwendigen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind (vgl. Hug/Schläfli/Valär,in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3\nzu Art. 9 JStG). Wenn es sich um schwere Straftaten handelt oder wenn aus persönlichen Gründen\neine Schutzmassnahme in Betracht kommt, dann hat die Untersuchungsbehörde die persönlichen Verhältnisse sorgfältig abzuklären, «namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf» (Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024, N 339). Speziell vorgesehen\nist die Abklärung in einer Beobachtungsstation, wo die persönliche Situation eines Jugendlichen besonders sorgfältig untersucht und mit ihm zusammen seine weitere Entwicklung und insbesondere\nseine berufliche Zukunft geplant werden können. Aufenthalte zur Beobachtung dauern in der Praxis\neinige Monate (Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024,\nN. 340). Ein stationärer Abklärungsaufenthalt kann zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich sein oder etwa wenn den gesetzlichen Vertretern des\n\n4\nJugendlichen oder/und dem Jugendlichen selber die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 12 zu\nArt. 9 JStG).\n\n"}