{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. 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Meier,\nBadenerstrasse 21, Postfach 354, 8021 Zürich 1 Sihlpost\n\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nJugendanwaltschaft Uri I, Schmiedgasse 18, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin\n\n__________________________\nGegenstand\nAnordnung einer stationären Beobachtung\n\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft\nUri I [2024/077/JI und 2024/082/JI] vom 21.10.2024)\n\nProzessgeschichte:\nA.\n\nMit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (2024/077/JI und 2024/082/JI) ordnete die Jugendanwaltschaft\nUri I (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die stationäre Beobachtung für A.___ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) an. Für den Vollzug wurde die Beobachtungsstation des Jugenddorfes\nSt. Georg Bad Knutwil, Knutwil, vorgesehen. Ferner hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.\nEr beantragt, es sei die Anordnung einer stationären Beobachtung gegen den Beschwerdeführer vom\n21. Oktober 2024 aufzuheben und es sei auf die Anordnung der Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu verzichten. Eventualiter sei anstelle der stationären Beobachtung eine ambulante Beobachtung anzuordnen. Subeventualiter sei die stationäre Beobachtung auf eine Maximaldauer von einem\nMonat zu befristen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner beantragte er die Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw Markus\nJ. Meier als amtlicher Verteidiger für das vorliegende Verfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse (act. 2.1).\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nC.\n\nMit Eingabe vom 11. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung und edierte die Verfahrensakten. Mit Eingabe vom 18. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache Stellung, beantragte die Abweisung der\nBeschwerde, des Eventual- sowie Subeventualantrags und erneuerte den Antrag auf Abweisung des\nGesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 3.1 und act. 3.2).\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nD.\n\n2\nMit Verfügung vom 22. November 2024 wies das Gericht dem Beschwerdeführer den rubrizierten\nRechtsvertreter als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren zu. Mit separater Verfügung vom\n22. November 2024 wies das Gericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.\n\nE.\n\nMit Replik vom 29. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik\nvom 12. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Mit verfahrensleitender\nVerfügung vom 13. Dezember 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Duplik zu und teilte\nmit, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und das Gericht über die Sache entscheiden\nwerde.\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1\nGegen die Anordnung der Beobachtung im Sinne von Art. 9 Schweizerisches Jugendstrafgesetz (JStG,\nSR 311.1) kann gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)\nBeschwerde geführt werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich\ngemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO nach Art. 393 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Im\nÜbrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO).\n\n1.2\nFür den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz (Art. 39 Abs. 3 JStPO). Die Zuständigkeit der\nVorsitzenden der Jugendgerichtskommission als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ergibt sich\naus Art. 54 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).\n\n1.3\nGemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO ist zum Ergreifen von Rechtsmitteln der oder die urteilsfähige Jugendliche\n(lit. a) und die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts (lit. b) legitimiert.\nInsofern ist der 14-jährige bzw. bald 15-jährige Beschwerdeführer vorliegend berechtigt, die Verfügung\nbetreffend Anordnung der Beobachtung mit Beschwerde anzufechten. Auf die im Weiteren form- und\nfristgerechte (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Grundlagen\n2.1\n\n"}