O.; vergleiche BGer 5P.180/2004 vom 04.06.2004 E. 2.2; ZR 2010 Nr. 3 E. II/5). 4. Da nach dem Gesagten die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Nicht-Aussichtslosigkeit des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens sowie der sachlichen Gebotenheit der Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Der Gesuchsteller hat im Verfahren OG V 23 19 gemäss separater Verfügung einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 850.00 zu leisten, zahlbar in 5 Raten à CHF 170.00 (Art. 64 i.V.m. Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 VRPV).