3.3 Da das Einkommen des Gesuchstellers monatlich um CHF 217.20 über dem verwaltungsprozessualen Notbedarf liegt, ist es ihm möglich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr und Barauslagen total höchstens CHF 1'000.00) und die Anwaltskosten (praxisgemässe Entschädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht: CHF 2'750.00) innert weniger als 24 Monate und auch die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu tilgen (Entscheid Obergerichtspräsidium des Kantons Uri vom 27.08.1996, OGP-Z-3/96, a.a.O.; vergleiche BGer 5P.180/2004 vom 04.06.2004 E. 2.2;