Als Grundlage dienen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Hinzuzurechnen ist der verwaltungsprozessuale Zuschlag im Umfang von 20 Prozent des monatlichen Grundbetrages (vergleiche Entscheid Obergerichtspräsidium des Kantons Uri vom 27.08.1996, OGP-Z-3/96, E. 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 3 S. 21). 3. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen.