Gemäss Art. 36 Abs. 1 VRPV kann die Behörde – soweit die Umstände es erfordern – einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Gemäss Art. 36 Abs. 2 VRPV kann die Behörde einem Beteiligten auch einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben. Sowohl Art. 61 lit. f ATSG als auch Art. 36 VRPV gewährleisten keine über Art. 29 Abs. 3 BV