{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-06-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2023-OG-VP-23-5-Unen_2023-06-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35737", "Checksum": "9b05712e8de4a22a6e7904670ef8a03f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG VP 23 5_Unentgeltiche Rechtspflege"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 16.06.2023 2023_OG VP 23 5_Unentgeltiche Rechtspflege"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:40", "Checksum": "86ec7d9da8d6563675e639106eed3a0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht sonstige 16.06.2023 2023_OG VP 23 5_Unentgeltiche Rechtspflege\n\nOBERGERICHT\nPräsidium Verwaltungsrechtliche Abteilung\n\n__________________________\nOG VP 23 5\nE n t s c h ei d v o m 1 6 . J un i 2 0 2 3\n\n__________________________\nBesetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz\nGerichtsschreiberin Claudia Schlüssel\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte A.____\nvertreten durch RA lic. iur. Marco Unternährer,\nSempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern\n\nGesuchsteller\n\n__________________________\nGegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren\nOG V 23 19 (Hilflosenentschädigung [IVG])\n\n(Verfügung vom 10.05.2023)\n\n1\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nDie IV-Stelle Uri lehnte mit Verfügung vom 10. Mai 2023 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung\nab.\n\nB.\n\nDagegen erhob A.____ am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle\nUri sowie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades.\n\nC.\n\nMit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenem Gesuch beantragt A.____ die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe von RA lic. iur. Marco Unternährer, Luzern, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.\n\nD.\n\nDas eingereichte Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Präsidium Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nNach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) V hat jede Person, die nicht über die erforderlichen\nMittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos\nerscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestimmt, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet\nsein muss. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo\ndie Verhältnisse es rechtfertigen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VRPV kann die Behörde – soweit die Umstände\nes erfordern – einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen,\nsofern das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon,\ndie amtlichen Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Gemäss Art. 36 Abs. 2 VRPV kann\ndie Behörde einem Beteiligten auch einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt\nbeigeben. Sowohl Art. 61 lit. f ATSG als auch Art. 36 VRPV gewährleisten keine über Art. 29 Abs. 3 BV\n\nSeite 2 von 5\nhinausgehenden Rechte (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 01.04.2005, OG V 04 41, S. 2 mit\nHinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 183 ff.). Es kann deshalb auf\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV abgestellt werden.\n\n2.\nEine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass\nsie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbetrages für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 8C_542/2019 vom 04.12.2019 E. 8.1.2). Für die Berechnung des verwaltungsprozessualen Notbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum\nbei Lohn- und Verdienstpfändung auszugehen. Als Grundlage dienen die Richtlinien der Konferenz der\nBetreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Hinzuzurechnen ist der verwaltungsprozessuale Zuschlag im\nUmfang von 20 Prozent des monatlichen Grundbetrages (vergleiche Entscheid Obergerichtspräsidium\ndes Kantons Uri vom 27.08.1996, OGP-Z-3/96, E. 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege\ndes Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 3 S. 21).\n\n3.\nDer Gesuchsteller macht geltend, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, für die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens aufzukommen.\n\n3.1 Der Gesuchsteller bezahlt monatlich CHF 1'176.00 für die Wohnungsmiete und CHF 345.10 für die\n(obligatorische) Krankenpflegeversicherung. Weiter können ihm Sozialbeiträge (CHF 44.00), Hausratund Haftpflichtversicherung (CHF 19.50) sowie Mietkautionsversicherung (CHF 4.40) als Auslagen angerechnet werden. An Einnahmen sind ihm die Invalidenrente (CHF 1'960.00), Ergänzungsleistungen\n(CHF 936.00) sowie Prämienverbilligung (CHF 350.20) anzurechnen.\n\n3.2 Die finanzielle Lage des Gesuchstellers präsentiert sich demnach wie folgt:\n\nVerwaltungsprozessualer Notbedarf\n\n1. monatlicher Grundbetrag\n\n- für Alleinstehende CHF 1'200.00\n- 20% verwaltungsprozessualer Zuschlag CHF 240.00\nTotal monatlicher Grundbetrag CHF 1’440.00\n\n"}