6. Im Verfahren vor der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5 von 6 Das Obergericht beschliesst 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. Beat Schuler wird als ausserordentlicher Konkursbeamter für die weitere Abwicklung des Konkursverfahrens K24/00020 betreffend konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des A.____ sel., eingesetzt.