5. Die Besoldung des Konkursbeamten und seines Stellvertreters richtet sich nach Artikel 10 EG/SchKG. Diese Vorschrift ist für den eingesetzten ausserordentlichen Konkursbeamten in analoger Weise anwendbar. Die Verrichtungen erfolgen auf eigene Rechnung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Eine zusätzliche Grundentschädigung und/oder Zulage wird durch den Kanton nicht ausgerichtet.