3.1 Der Ausstandsgrund des Konkursbeamten sowie seines Stellvertreters ist vorliegend unbestritten und anerkannt. Demgemäss gilt es die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten zu prüfen. Gemäss Artikel 8 EG/SchKG ist als Konkursbeamte sowie als Stellvertreter wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt. Die Gesuchstellerin schlägt den Leiter des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld, Beat Schuler, als geeignete Person vor. Beat Schuler verfügt über den eidgenössischen Fachausweis Betreibung und Konkurs (act. 5.7). Er übt seine Tätigkeit als Betreibungsbeamter seit vielen Jahren aus.