Der Konkursbeamte soll bei der zuständigen kantonalen Instanz die Ernennung eines solchen beantragen (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]). Ein ausserordentlicher Konkursbeamter ist demzufolge einzusetzen, wenn der ordentliche Konkursbeamte und sein Stellvertreter in den Ausstand treten müssen oder das Konkursverfahren dies erfordert.