3. Beamte und Angestellte der Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellte sie sind oder in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Befindet sich der Konkursbeamte im Ausstand, so übermittelt er die Akten unverzüglich seinem Stellvertreter. Kann auch dieser nicht amten muss ein ausserordentlicher Stellvertreter bezeichnet werden. Der Konkursbeamte soll bei der zuständigen kantonalen Instanz die Ernennung eines solchen beantragen (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]).