Dazu gehört insbesondere die Befugnis, bei Interessenkonflikten oder Ausstandssituationen einzugreifen und die erforderlichen organisatorischen Anordnungen zu treffen. Da die Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren entscheidet, muss sie konsequenterweise auch die Kompetenz besitzen, im Falle eines begründeten Ausstands einen ausserordentlichen Konkursbeamten einzusetzen, um die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art.