Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs für die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten aus ihrer allgemeinen Aufsichts- und Organisationsfunktion. Als Aufsichtsbehörde obliegt es ihr, die gesetzmässige Amtsführung sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, bei Interessenkonflikten oder Ausstandssituationen einzugreifen und die erforderlichen organisatorischen Anordnungen zu treffen.