17 SchKG). Zuständig für Entscheide über die Ausstandspflichten ist die Aufsichtsbehörde (James T. Peter, in Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl., 2021, N. 19 zu Art. 10). Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs für die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten aus ihrer allgemeinen Aufsichts- und Organisationsfunktion.