Gemäss Artikel 7 EG/SchKG wählt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ist für die fachliche Aufsicht in SchKG-Verfahren zuständig (Art. 13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie beaufsichtigt und überwacht die Amtstätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter und führt jährlich eine Geschäftsprüfung durch (Art. 14 SchKG). Sie beurteilt ferner Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter (Art. 17 SchKG).