1. Im Kanton Uri fehlt eine gesetzliche Grundlage, wer den ausserordentlichen Konkursbeamten zu wählen hat. Eine solche Kompetenz ergibt sich weder aus der Verordnung über die Organisation der Re- gierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321) noch aus dem Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Im Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG (EG/SchKG, RB 9.2421) ist nur die Wahl des Konkursbeamten und seiner Stellvertretung geregelt. Gemäss Artikel 7 EG/