D. Auf entsprechende Anfrage des Obergerichts des Kantons Uri erklärte das Bundesamt für Justiz (BJ) als Oberaufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, es gehe von einer Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aus. Nach Auffassung des BJ, könne dem Regierungsrat, als Teil der Exekutive, keine Entscheidungsbefugnis in SchKG-Sachen zugestanden werden. Das SchKG sehe dies (richtigerweise - sowohl in systematischer wie rechtstaatlicher Sicht) nirgends vor. Demgegenüber hätten die kantonalen Aufsichtsbehörden und deren Aufsichtstätigkeit eine klare Grundlage in den Art. 13 ff. SchKG (act. 5.6).