tion gebeten, die Angelegenheit zu prüfen (act. 1.2). C. Der zwischenzeitlich mündlich vorgenommene Austausch zwischen der Aufsichtsbehörde und der Justizdirektion führte zum Schluss, dass nach Ansicht der Justizdirektion eine Zuständigkeit des Regierungsrats nicht gegeben sei. Der Regierungsrat habe keine Aufsichtskompetenz gegenüber dem Konkursamt bzw. den Betreibungsämtern.