B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 an die Justizdirektion wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs u.a. darauf hin, dass sie für die fachliche Aufsicht in SchKG-Verfahren zuständig sei (Art. 13 Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie beaufsichtigte und überwache die Amtstätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter und führe jährlich eine Geschäftsprüfung durch (Art. 14 SchKG). Gemäss Art. 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG (EG/SchKG, RB 9.2421) wähle der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter. Vor diesem Hintergrund wurde die Justizdirek-