{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2026-OG-SK-26-1_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41521", "Checksum": "ddef3db5845d2f0699dd9cee87ca5985"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG SK 26 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 18.02.2026 2026_OG SK 26 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung ausserordentlicher Konkursbeamter. 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Ein ausserordentlicher\nKonkursbeamter ist demzufolge einzusetzen, wenn der ordentliche Konkursbeamte und sein Stellvertreter in den Ausstand treten müssen oder das Konkursverfahren dies erfordert.\n3.1\nDer Ausstandsgrund des Konkursbeamten sowie seines Stellvertreters ist vorliegend unbestritten und\nanerkannt. Demgemäss gilt es die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten zu prüfen.\nGemäss Artikel 8 EG/SchKG ist als Konkursbeamte sowie als Stellvertreter wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt. Die Gesuchstellerin schlägt den Leiter des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld, Beat Schuler, als geeignete Person vor. Beat Schuler verfügt über den eidgenössischen Fachausweis Betreibung und Konkurs (act. 5.7). Er übt seine Tätigkeit als Betreibungsbeamter\nseit vielen Jahren aus. Es kam in dieser Funktion zu keinem Zeitpunkt zu Beanstandungen bei der Aufsichtsbehörde. Gerichtsnotorisch ist, dass Beat Schuler bis Ende 2018 als Konkursbeamter-Stellver-tre-\nter gewirkt bzw. auf diesen Zeitpunkt in dieser Funktion demissioniert hat (act. 5.2). Unter\n\nSeite 4 von 6\nBerücksichtigung dieser Tatsachen wird Beat Schuler als ausserordentlicher Konkursbeamter für die\nweitere Abwicklung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des\nA.____ sel. eingesetzt.\n\n4.\nDer eingesetzte Beat Schuler soll als ausserordentlicher Konkursbeamte insbesondere folgende Tätigkeiten ausführen: Eine Forderungseingabe für die ausgeschlagene Hinterlassenschaft des A.____ sel.\nim Konkursverfahren über die C.____ GmbH, das Inventar und den Kollokationsplan erarbeiten und\nauflegen, sowie anschliessend die Verteilung vornehmen. Ebenso ist eine Aufteilung des Verkaufserlöses für das Grundstück XY in B.____ samt Inventar vorzunehmen.\n\n5.\nDie Besoldung des Konkursbeamten und seines Stellvertreters richtet sich nach Artikel 10 EG/SchKG.\nDiese Vorschrift ist für den eingesetzten ausserordentlichen Konkursbeamten in analoger Weise anwendbar. Die Verrichtungen erfolgen auf eigene Rechnung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Eine zusätzliche Grundentschädigung\nund/oder Zulage wird durch den Kanton nicht ausgerichtet.\n\n6.\nIm Verfahren vor der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine\nVerfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nSeite 5 von 6\nDas Obergericht beschliesst\n\n1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.\n\n2. Beat Schuler wird als ausserordentlicher Konkursbeamter für die weitere Abwicklung des Konkursverfahrens K24/00020 betreffend konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des A.____ sel., eingesetzt.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Eröffnung\n- Gesuchstellerin\n- Beat Schuler\n\nAltdorf, 18. Februar 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 6 von 6\n"}