{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-02-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2026-OG-SK-26-1_2026-02-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41521", "Checksum": "ddef3db5845d2f0699dd9cee87ca5985"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["2026_OG SK 26 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 18.02.2026 2026_OG SK 26 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung ausserordentlicher Konkursbeamter. 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Gemäss Artikel 7 EG/SchKG wählt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und\neinen oder mehrere Stellvertreter. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ist für die\nfachliche Aufsicht in SchKG-Verfahren zuständig (Art. 13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie beaufsichtigt und überwacht die Amtstätigkeit der Betreibungs- und\nKonkursämter und führt jährlich eine Geschäftsprüfung durch (Art. 14 SchKG). Sie beurteilt ferner Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter (Art. 17 SchKG). Zuständig für Entscheide über die Ausstandspflichten ist die Aufsichtsbehörde (James T. Peter, in Basler Kommentar\nSchKG, 3. Aufl., 2021, N. 19 zu Art. 10). Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen\nGrundlage fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs für\ndie Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten aus ihrer allgemeinen Aufsichts- und Organisationsfunktion. Als Aufsichtsbehörde obliegt es ihr, die gesetzmässige Amtsführung sicherzustellen.\nDazu gehört insbesondere die Befugnis, bei Interessenkonflikten oder Ausstandssituationen einzugreifen und die erforderlichen organisatorischen Anordnungen zu treffen. Da die Aufsichtsbehörde über\nAusstandsbegehren entscheidet, muss sie konsequenterweise auch die Kompetenz besitzen, im Falle\neines begründeten Ausstands einen ausserordentlichen Konkursbeamten einzusetzen, um die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend\nentscheidenden Behörde gegeben. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a\nAbs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n(Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG).\n\n2.\nMit Entscheid LGP 24 337 vom 2. September 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri die konkursamtliche Liquidation der Hinterlassenschaft von A.____ sel. und in der Folge das summarische Konkursverfahren angeordnet. Mit Entscheid LGP 24 382 vom 29. Oktober 2024 hat das Landgerichtspräsidium\nUri die C.____ GmbH, gerichtlich aufgelöst. Gesellschafter und Geschäftsführer der C.____ GmbH war\n\nSeite 3 von 6\nA.____. Mit Entscheid LGP 24 450 vom 12. Dezember 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri das summarische Konkursverfahren bezüglich der Liquidation der C.____ GmbH angeordnet und in der Folge\ndas Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die nachfolgend gestützt auf Art. 230a Abs. 2 SchKG durch\ndie Grundpfandgläubigerin beantragte Verwertung des grundpfandgesicherten Grundstücks XY in\nB.____ zeigte, dass es einen Erlös geben wird, welcher die grundpfandgesicherten Forderungen gegenüber der C.____ GmbH klar übersteigt. Das Konkursamt Uri hat dem Landgerichtspräsidium Uri mit\nSchreiben vom 5. Januar 2026 beantragt, das Konkursverfahren wiederzueröffnen. In den einschlägigen Verfahren sind bereits eine Konkurspublikation und ein Schuldenruf i.S.v. Art. 232 SchKG erfolgt.\nBei den getroffenen Massnahmen betreffend die ausgeschlagene Hinterlassenschaft von A.____ sel.\nsowie der C.____ GmbH waren der Konkursbeamte sowie der Konkursbeamte-Stellvertreter tätig.\nDemgemäss macht die Gesuchstellerin einen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Ziff. 4\nSchKG geltend. Durch die Vorbefassung sowie die Interessenkollision sei sowohl der zuständige Konkursbeamte wie auch dessen Stellvertreter befangen. An deren Stelle soll ein ausserordentlicher Konkursbeamter eingesetzt werden.\n\n"}