1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf erhoben hat. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Vorinstanz Altdorf, 17. Dezember 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs