4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Bst. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) unentgeltlich. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Seite 9 von 10 Das Obergericht erkennt: