3.5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 23. Oktober 2025 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 entfaltet daher keine Wirkung. 3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.