Das Erheben von Rechtsvorschlag kann offensichtlich unter die Definition des «Durchführens von Schuldbetreibung» subsumiert werden. Ohnehin könnte der Rechtsvorschlag auch von einem Geschäftsführer ohne Auftrag erhoben werden und im Fall fehlender Vollmacht nachträglich genehmigt werden (BGE 97 III 113; 112 III 81 E. 2b; Bessenich/Fink, Basler Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, N 6 zu Art. 74 SchKG). In der Folge ist der erhobene Rechtsvorschlag vom 23. Oktober 2025 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin als gültiger Rechtsvorschlag zu qualifizieren.