Der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag erfolgte somit rechtzeitig. Dem Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwaltsvollmacht keine Ermächtigung zur Erhebung des Rechtsvorschlages enthalten hätte, da diese lediglich die «Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibung», nicht jedoch das Erheben von Rechtsvorschlag abdecke, kann nicht gefolgt werden. Das Erheben von Rechtsvorschlag kann offensichtlich unter die Definition des «Durchführens von Schuldbetreibung» subsumiert werden.