Erst mit der Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 22. Oktober 2025 hat der Zahlungsbefehl die Wirkung durch Kenntnisnahme entfaltet. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags hat in diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag erfolgte somit rechtzeitig.