Seite 8 von 10 3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf infolge der fehlerhaften Zustellung nicht am 27. Juni 2025 in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt ist und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von einem in dieser Betreibung durchgeführten Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gehabt hat. Erst mit der Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 22. Oktober 2025 hat der Zahlungsbefehl die Wirkung durch Kenntnisnahme entfaltet.