Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Zustellung der Konkursandrohung datierend vom 17. Oktober 2025 richtigerweise am 22. Oktober 2025 an D.___ als Vertretungsberechtigter der Beschwerdeführerin erfolgte und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Betreibung erhalten hat. Der Zahlungsbefehl sei allerdings erst am 27. Oktober 2025 in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt. Ob der Zahlungsbefehl tatsächlich erst am 27. Oktober 2025 in den Machtbereich der Vertreter der Beschwerdeführerin gelangte, wie von ihr geltend gemacht, kann offengelassen werden. Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt ohnehin in Betracht.