dieser Beweis ist nicht erbracht. Demnach erfolgte kein gültiger Zustellversuch und die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG waren somit nicht gegeben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erweist sich daher aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG als ungültig und entsprechend als nichtig. 3.3 Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die fehlerhafte Zustellung nachträglich geheilt wurde und damit aus dem nichtigen ein bloss anfechtbarer Zahlungsbefehl werden konnte. Dies käme nur dann in Betracht, wenn eine zur Entgegennahme der Urkunde berechtigte Person im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG diese nachträglich erhalten hätte.