Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 27. Juni 2025 keine Kenntnis hatte. Die Vorinstanz macht hinsichtlich der Zustellung auch nicht geltend, sie habe zunächst erfolglos versucht, den Zahlungsbefehl an eine vertretungsberechtigte Person der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zuzustellen. Solches ist aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich. Für die korrekte Zustellung trägt aber das Betreibungsamt die Beweislast; dieser Beweis ist nicht erbracht.