wäre, dass ein Angestellter die Geschäftsleitung über den Erhalt eines Zahlungsbefehls orientieren würde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Die reinen Mutmassungen der Parteien dazu, ob vertretungsberechtigte Personen an jenem Tag hätten angetroffen werden können oder nicht, sind nicht behilflich. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 27. Juni 2025 keine Kenntnis hatte.