Seite 7 von 10 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf gegen die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 ausstellte. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 an einen Angestellten der Beschwerdeführerin erfolgte. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass von ihr vertretungsberechtige Personen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf, am 27. Juni 2025 zur Kenntnis genommen haben. Auch wenn unter normalen Umständen zu erwarten