Eine solche Heilung (und damit die blosse Anfechtbarkeit) kann unter anderem dann in Betracht kommen, wenn später eine gültige Zustellung der Konkursandrohung erfolgt. Die Betreibungsurkunde entfaltet diesfalls ihre Wirkung und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 23 zu Art. 64 SchKG). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden trägt das Betreibungsamt (BGE 120 III 117 E. 2; Kren Kostkiewicz Jolanta, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2024, Rz. 641).