SR 220) (Anscheins- und Duldungsvollmacht) keinen Platz hat (BGE 118 III 10 E. 3b). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass Betreibungsurkunden in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die in Betreibungssachen für die Gesellschaft handeln und insbesondere Rechtsvorschlag erheben können (BGE 88 III 12 E. 2; 118 III 10 E. 3b; 136 III 571 E. 6.3; BGer 5A_409/2019 vom 27.01.2020 E. 3.3). Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls stellt eine nichtige Betreibungshandlung dar, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (Art. 22 SchKG).