65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erwähnten Vertreter der juristischen Person in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen anderen Angestellten erfolgen. Eine Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Betreibungsurkunde einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben.