2.3 Wie bereits vorstehend (vergleiche Prozessgeschichte lit. C) ausgeführt, hat die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, wobei sie über den chronologischen Ablauf in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf (act. 4.1) informierte. Diesem ist zu entnehmen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 26. Juni 2025 am 27. Juni 2025 an den Angestellten der Beschwerdeführerin, C.___, erfolgte. Aus den eingereichten Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob sie zunächst erfolglos versucht hat, den Zahlungsbefehl an eine gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vertretungsberechtigte Person zu übermitteln.