Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Zustellung der Konkursandrohung Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hätte, da zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 und der Zustellung der Konkursandrohung am 17. Oktober 2025 rund vier Monate vergangen seien. Fest stehe, dass keine Nichtigkeit vorliege, da die Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis des Zahlungsbefehls erhalten habe.