2 SchKG nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 Kenntnis davon erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe einzig und allein behauptet, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst später Kenntnis des Zahlungsbefehls erlangt hätte, was gänzlich irrelevant sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Zustellung der Konkursandrohung Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hätte, da zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 und der Zustellung der Konkursandrohung am 17. Oktober 2025 rund vier Monate vergangen seien.