Komme die Betreibungsurkunde hingegen gleichwohl zu den richtigen Adressaten, entfalte diese ihre Wirkung ab Erhalt. Dabei sei davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme kurze Zeit nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 erfolgte, zumal der Zahlungsbefehl an diesem Tag unbestrittenermassen in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht bestritten, dass ihre Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 Kenntnis davon erhalten hätten.