Seite 5 von 10 2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY der Beschwerdeführerin gültig am 27. Juni 2025 zugestellt worden sei. Herr C.___ als Angestellter der Beschwerdeführerin habe den Zahlungsbefehl am besagten Tag entgegengenommen. Diese Ersatzzustellung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 SchKG sei zulässig gewesen, da weder ein Mitglied des Verwaltungsrates noch ein Direktor oder Prokurist angetroffen werden konnte.