Die Konkursandrohung datiere vom 17. Oktober 2025. Am 23. Oktober 2025 hätte die Beschwerdeführerin in der erwähnten Betreibung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, nachdem ihr die Konkursandrohung übermittelt worden sei (act. 2.1, Beilage 4). Die Vorinstanz hätte daraufhin am 24. Oktober 2025 mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei und kein Rechtsvorschlag mehr möglich sei, da bereits die Konkursandrohung ausgestellt worden sei. Der Zahlungsbefehl sei erst am 27. Oktober 2025 in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt (act. 2.1, Beilage 5).