Eine Ersatzzustellung an einen Angestellten nach Art. 65 Abs. 2 SchKG sei nur zulässig, wenn die Zustellung vorgängig erfolglos an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG versucht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ein Zustellversuch an einen legitimierten Vertreter sei nicht dokumentiert. Die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages hätte somit nicht am 27. Juni 2025 zu laufen begonnen. Die vertretungsberechtigten Personen der Beschwerdeführerin hätten erst durch die Zustellung der Konkursandrohung von der eingeleiteten Betreibung erfahren. Daraufhin hätten sie umgehend gehandelt. Die Konkursandrohung datiere vom 17. Oktober