2. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf, der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2025 (act. 2.1, Beilage 3) am 27. Juni 2025 an C.___ – einen Angestellten – und damit nicht richtig zugestellt worden sei. Folglich fehle es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Konkursverfahrens. Die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 und die Betreibung Nr. XY der Vorinstanz seien daher aufzuheben und die Betreibung einzustellen. Eine Ersatzzustellung an einen Angestellten nach Art.