F. Mit Zwischenentscheid vom 14. November 2025 wurde der Beschwerde bis auf weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 1.3). G. Am 21. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 2.2). H. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: